Baulastenverzeichnis
Das Baulastenverzeichnis ist in Deutschland ein von den meisten Bundesländern geführtes Register, in dem öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern gegenüber der Baubehörde festgehalten werden. Diese Verpflichtungen können dazu verpflichten, bestimmte Maßnahmen auf dem Grundstück zu ergreifen, sie zu unterlassen oder zu dulden.
In Brandenburg existierte ein solches Verzeichnis bis Juni 1994 und wurde im Juli 2016 erneut eingeführt. In Bayern hingegen gibt es kein Baulastenverzeichnis – dort werden baurechtliche Verpflichtungen stattdessen im Grundbuch gesichert.
Baulasten können beispielsweise eine Zufahrtsbaulast oder eine Abstandsflächenbaulast zugunsten eines benachbarten Grundstücks umfassen. Sie bestehen unabhängig vom Grundbuch und werden dort – mit Ausnahme von Bayern und Brandenburg – nicht eingetragen. In Brandenburg bleiben Baulasten, die vor der Schließung des Verzeichnisses registriert wurden, weiterhin bestehen. Die Wiedereinführung des Baulastenverzeichnisses wurde im Entwurf der BbgBO-Novelle 2014 durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg vorgesehen.
Grundstückseigentümer können durch eine Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde freiwillig eine Baulast übernehmen. Diese wird als öffentliche Last auf dem Grundstück geführt und erhält eine eigene Ordnungsnummer. Die Verwaltung des Baulastenverzeichnisses obliegt entweder der Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 83 Abs. 4 MBO) oder in manchen Bundesländern der Gemeinde (vgl. § 72 Abs. 3 LBO BW). Zudem können Baulasten in einigen Bundesländern auch im Katasterbuchwerk des betroffenen Grundstücks vermerkt sein.
Von besonderer Bedeutung ist die Rechtswirkung der Baulasten: Sie gelten auch gegenüber späteren Eigentümern des Grundstücks und entfalten eine ähnliche Wirkung wie grundbuchrechtliche Eintragungen. Ein neuer Grundstückseigentümer kann sich also nicht darauf berufen, dass er von der Baulast nichts wusste. So muss er beispielsweise eine zugunsten des Nachbarn eingetragene Abstandsflächenbaulast weiterhin akzeptieren.
Rechtsgrundlage für Baulasten ist die jeweilige Landesbauordnung (LBO), die sich in den meisten Fällen an der von der ARGEBAU beschlossenen Musterbauordnung (MBO) orientiert.