Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf – was gilt für Verkäufer und Käufer?
Seit der Gesetzesänderung 2020 herrscht oft Verwirrung: Wer bezahlt eigentlich den Makler – Käufer oder Verkäufer? Wir erklären das sogenannte Bestellerprinzip praxisnah und zeigen, was Eigentümer in Bayern beachten sollten.
Was bedeutet das Bestellerprinzip überhaupt?
Das Bestellerprinzip besagt: Wer den Makler beauftragt, soll auch die Kosten tragen. Während diese Regel im Mietrecht schon länger gilt, wurde sie im Dezember 2020 auch auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen ausgeweitet – mit gewissen Einschränkungen.
Gilt das Bestellerprinzip auch beim Immobilienverkauf?
Nicht ganz – beim Verkauf wurde kein echtes Bestellerprinzip eingeführt. Stattdessen gilt in den meisten Fällen eine hälftige Teilung der Maklerkosten:
- Beauftragt der Verkäufer den Makler, muss er mindestens die Hälfte der Provision selbst tragen.
- Der Käufer zahlt maximal so viel wie der Verkäufer.
- Eine vollständige Abwälzung auf den Käufer ist unzulässig.
Diese Regelung gilt nur bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, nicht aber bei Mehrfamilienhäusern, Grundstücken oder gewerblichen Objekten.
Beispiel: Maklerprovision bei einem Hausverkauf in Bayern
In Bayern beträgt die übliche Gesamtprovision 7,14 % (inkl. MwSt.) – je zur Hälfte von Käufer und Verkäufer getragen. Das entspricht:
Verkaufspreis | Maklerprovision je Partei (3,57 %) |
---|---|
350.000 € | 12.495 € |
500.000 € | 17.850 € |
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Wann muss der Käufer die gesamte Provision zahlen?
Nur dann, wenn der Käufer den Makler allein beauftragt und dies schriftlich belegt ist – z. B. bei der aktiven Suche nach einer passenden Immobilie. Solche Fälle sind jedoch eher selten.
Warum Verkäufer dennoch mit Makler verkaufen sollten
Trotz Beteiligung an der Provision profitieren Eigentümer erheblich:
- Professionelle Bewertung und Marktanalyse
- Zielgerichtetes Marketing und Exposé-Erstellung
- Qualifizierte Besichtigungen & Interessentenauswahl
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